Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Geltungsbereich

 1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der ITRIS GmbH („ITRIS“) und dem Vertragspartner („Kunde“). Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von ITRIS schriftlich angenommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.

1.2    Ein Vertrag gilt als abgeschlossen – je nach dem was zuerst erfolgt – mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITRIS beim Kunden, der beidseitigen Unterzeichnung einer Individualvereinbarung oder dem Ein­gang der Lieferung beim

2. Vertragsinhalt, Lieferungen, Leistungen

2.1    Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem schriftlichen Vertrag, bei dessen Fehlen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITRIS. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.

2.2    Durch einen schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung von ITRIS werden zwischen den Parteien bestehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.

2.3    Sofern ITRIS die Installation von Lieferungen nicht ausdrücklich kostenfrei übernommen hat, geht diese zu Lasten des Kunden. Ohne anderweitige Vereinbarung wird ITRIS dafür separat Rechnung stellen.

2.4    Von ITRIS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2.5   ITRIS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ITRIS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ITRIS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ITRIS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ITRIS vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Verzögerung bezüglich einzelner Lieferungen, Leistungen oder Teilen davon, besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf die verhinderte Teillieferung oder Teilleistung, soweit dem Kunden nicht die Annahme der Teillieferungen oder Teilleistung unzumutbar ist.

2.6    Gerät ITRIS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ITRIS auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 4 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

3. Gewährleistung, Mängel

3.1    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

3.2    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ITRIS nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

3.3    Bei Sachmängeln oder Schlechterfüllung der Leistung ist ITRIS nach ihrer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden, Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

3.4    Die Gewährleistungsverpflichtung wird von ITRIS je nach Wartungskategorie entweder am Standort der gelieferten Ware selbst (Standort-Wartung) oder in einer ITRIS-Service-Stelle (Service-Stellen-Wartung) oder durch Dritte erbracht. Bei der Standort-Wartung wird ITRIS die Leistun­gen während der normalen Geschäftszeit am Standort der Lieferungen erbringen. Bei der Service-Stellen-Wartung obliegt die Demontage, der Transport, die Installation und Wiederinbetriebnahme dem Kunden.

3.5    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von ITRIS, kann der Kunde unter den in Ziff. 4 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

3.6    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von ITRIS den Dienstleistungs- oder Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

4. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

4.1    Die Haftung von ITRIS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 4.2 eingeschränkt.

4.2    ITRIS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der geschuldeten Dienstleistung frei von wesentlichen Mängeln sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung der Dienstleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

4.3    Soweit ITRIS gemäß Ziff. 4.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ITRIS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der erbrachten Dienstleistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Dienstleistung typischerweise zu erwarten sind.

4.4    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der ITRIS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3 Mio je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4.5    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ITRIS.

4.6    Soweit ITRIS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

4.7    Die Einschränkungen dieser Ziff. 4 gelten nicht für die Haftung von ITRIS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ITRIS, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet ITRIS auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

5.2    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ITRIS.

5.3    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ITRIS noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ITRIS dies dem Kunden angezeigt hat.

5.4    Die Sendung wird von ITRIS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

6. Vorbereitungshandlungen und Abnahme

6.1     Sofern die Lieferungen vom ITRIS installiert werden, hat der Kunde die entsprechenden Lokalitäten gemäss Instruktion von ITRIS rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, Klimatisierung, etc.) für den Betrieb der Lieferungen auszustatten. Sofern sich die Installation der Lieferung aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen die vorstehende Pflicht verzögert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die im Individualvertrag vereinbarte Vergütung und die Zahlungsfrist bleiben von der Verzögerung unberührt.

6.2    Installationsarbeiten oder andere Leistungen werden unmittelbar nach deren Abschluss von den Parteien abgenommen. Die Abnahme erfolgt im Beisein je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahme­protokoll erstellt.

6.3    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern ITRIS auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

– ITRIS dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. 5.3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

– der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber ITRIS angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

 7.1    Der Kunde verpflichtet sich, den im Individualvertrag festgelegten Preis ohne Abzug zu bezahlen, welcher 10 Tage nach Abgang der Lieferung bei ITRIS oder bei abgeschlossener Leistung fällig wird. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ITRIS.

7.2    Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7.3    Für den Fall, dass der ITRIS aufgrund der Nichtleistung des Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht, ist der Kunde verpflichtet, ITRIS einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der Vertragssumme zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug verschuldet hat oder nicht. Die Inanspruchnahme des pauschalierten Schadensersatzes hindert ITRIS nicht, einen diesen Betrag übersteigenden Schaden konkret nachzuweisen und zusätzlich einzufordern. Der Kunde kann den Gegenbeweis eines tatsächlich geringeren Schadens führen, wenn er auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in Anspruch genommen wird.

7.4    Alle Preise verstehen sich in Euro netto, das heisst, sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern, Zoll, Abgaben etc. gehen zu Lasten des Kunden.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Lieferungen geht erst mit Bezahlung des vollen Preises auf den Kunden über

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1    Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der ITRIS und dem Kunden ist nach Wahl der ITRIS deren Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen ITRIS ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der ITRIS in Wiesbaden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2    Die Beziehungen zwischen ITRIS und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

9.3    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Juni 2018

ITRIS GmbH